Kölner Landgericht / Foto: wikipedia (A.Savin)
WÜRZBURG. (hpd) Das Urteil des Kölner Landgerichts, die religiös motivierte Beschneidung eines Jungen als strafbare Körperverletzung einzustufen, hat für erhebliches Aufsehen gesorgt. Nicht nur die unmittelbar betroffenen jüdischen und muslimischen Verbände haben sich scharf ablehnend geäußert, auch die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche haben sich gegen das Urteil ausgesprochen.
Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft inzwischen auf Revision verzichtet, weil sie das Urteil für rechtlich einwandfrei hält.
Von Eric Hilgendorf
Offenbar handelt es sich um einen Konflikt, der tiefer reicht als bloß die Auseinandersetzung um die Zulässigkeit einer medizinisch nicht indizierten, aber religiös vorgeschriebenen oder zumindest üblichen Beschneidung eines minderjährigen Kindes. Es geht um das Verhältnis von Recht und Religion in einem multikulturellen und multireligiösen Staat. Der deutsche Staat ist religiös und weltanschaulich neutral, d.h. er darf keine Religion und Weltanschauung vor den anderen bevorzugen. Er ist darüber hinaus sogar in besonderer Weise weltanschauungs- und religionsfreundlich und daher gehalten, das weltanschauliche und religiöse Leben seiner Bürger zu fördern.
Unser Staat bekennt sich aber auch zur Menschenwürde, zu den Menschenrechten und zur Demokratie. Darin kommt das geistige Erbe der Aufklärung zum Ausdruck, welches den deutschen Staat – und in der Tat alle Staaten des Westens – bis heute in erheblichem Umfang prägt. Menschenwürde und Menschenrechte sind nicht verhandelbar, auch nicht im Verhältnis zu den verschiedenen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften. Die Freiheit weltanschaulicher und religiöser Betätigung gilt nur im Rahmen des Rechts, oder anders ausgedrückt: das Recht steht über der Religion. [...]
HIER im Originalartikel weiterlesen. (hpd)
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